Vom Wortbruch zum Rechtsbruch
Faktensammlung von Dietrich Elsner, Sprecher des Arbeitskreis Fluglärm Mainz-Lerchenberg
Mit 17 geplanten Flügen und 150 in der gesetzlichen Nacht, sind es mehr Flüge als heute.
Trotz planmäßiger Nachtflüge soll ausgebaut werden.
Wichtige Vereinbarungen zwischen den Mediatoren erscheinen nicht in der Planfeststellung. Lärmschutzkonzept mit definierten Grenzwerten, 100/100-Regelung, besonderer Schutz der gesetzlichen Nacht und der Tagesrandzeiten, Bodenlärm entspr. TA-Lärm
Fluglärmbelastung ist seit dem permanent gestiegen, Vorgeschlagenes Papier zum Anti-Lärm-Pakt (Prof. Wörner) ignoriert Landtagsbeschlüsse.
Diese schriftlichen Versicherung werden bei Bedarf ignoriert. Von 1934 bis 1978 wurden über 1.000 ha Bannwald dem Flughafen geopfert. NW-Bahn-Plan fordert weitere 280 ha Wald.
Ergebnisse + Schlussfolgerungen standen bereits vorher fest.
Diente nur zur Beruhigung der Massen – wurde nie wirklich ins Auge gefasst. Friedliche Demonstranten wurden niedergeknüppelt.
Landtag lehnt ab und Landesregierung schickt vor der Übergabe Holzfäller in den Wald.
Damit wird die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung erheblich eingeschränkt oder gar verhindert, da vor dem Urteilsspruch bereits endgültige Tatsachen geschaffen werden.
Die nachträgliche Aufhebung des Sofortvollzuges läuft ins Leere. Fraport verzichtet bis jetzt zum Teil „freiwillig“ auf die unmittelbare Nutzung des Sofortvollzuges. Wie lange noch?
Nur diese Musterkläger könnten ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen. Alle anderen Klagen würden dann auf dem Verwaltungswege beschieden. Stadt Mainz und Kläger aus Mainz sollen nach dem VGH nicht zu den Musterklägern gehören.
Diese Möglichkeit hat das Gericht eigentlich nur dann, wenn die Klagen zu einer Musterklage vollständig deckungsgleich sind.
Gerichttermine und Fristen werden mit den Terminplänen der Fraport abgestimmt. Land und Fraport erhalten längere Fristen zu Erstellung von Schriftsätzen als die Rechtsanwälte der Kläger.
Der Befangenheitsantrag gegen den 11. Senat des VGH, wurde vom 1. Senat des VGH abgelehnt.